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   VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20   

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VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20 (https://dejure.org/2020,80856)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.05.2020 - 81-VI-20 (https://dejure.org/2020,80856)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 81-VI-20 (https://dejure.org/2020,80856)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben, Ermessensentscheidung, Festsetzungen, Berufung, Befreiung, Nachbarschutz, Verletzung, Bebauung, Verwaltungsgerichtshof, Anfechtungsklage, Nachbarn, Bedeutung der Rechtssache, Festsetzungen des ...

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (63)

  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist aber dann nicht maßgeblich, wenn sie - wie hier - offensichtlich unzulässig war (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2020 - Vf. 41-VI-20 - juris Rn. 21 m. w. N.; vom 25.1.2021 - Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 17; vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 30).

    Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nämlich nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 BVerfGK 11, 203; vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300).

    Offensichtlich ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden würde (vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/148; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 44; vom 20.12.2021 - Vf. 5-VI-21 - juris Rn. 45; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75; vom 10.7.2018 - 1 BvR 1360/16 - juris Rn. 2).

    Das ist bei einer Anhörungsrüge insbesondere dann der Fall, wenn mit ihr nur durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte, d. h. perpetuierte Gehörsverstöße gerügt werden oder in der Sache gar kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wird (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 44; vgl. auch BVerfG vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300/302; vom 25.9.2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 21).

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge nicht an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts gebunden (vgl. VerfGH vom 25.1.2021 -Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 18; BayVBl 2021, 516 Rn. 46; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).

    Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten (VerfGH vom 21.8.2019 - Vf. 9-VI-18 - juris Rn. 28; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 16; BayVBl 2021, 516 Rn. 48).

    (5) Soweit die Beschwerdeführerinnen beanstanden, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ermittelt, wird kein Gehörsverstoß, sondern eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 38).

    Die Rüge ist daher wegen Nichtbeachtung des Gebots der materiellen Subsidiarität unzulässig (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 39, 49).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    Die Urteile stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB (Urteil vom 9. August 2018 Az. 4 C 7.17).

    Er habe entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (Az. 4 C 7.17) mittelbare Hinweise hierauf nicht zur Kenntnis genommen.

    k) Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 trugen die Beschwerdeführerinnen weiter vor, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs stünden im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (Az. 4 C 7.17), sodass die Berufung auch deshalb zuzulassen gewesen wäre.

    cc) Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe mittelbare Hinweise auf ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis nicht zur Kenntnis genommen, weil er sich entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2018 Az. 4 C 7.17), wonach Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten könnten, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stamme, in der man ganz allgemein und so auch hier an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht habe, nur auf die Begründung des Bebauungsplans und die Behördenakten gestützt habe, geht ins Leere.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (Az. 4 C 7.17 BVerwGE 162, 363), da in dem dortigen Fall - anders als hier - eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen festgestellt worden war, sodass sich die dortigen Nachbarn klageweise auch darauf berufen konnten, die erteilte Befreiung berühre die Grundzüge der Planung und sei deshalb rechtswidrig.

    Er hat sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB orientiert (vgl. BVerwG BayVBl 1987, 151/152 f.; BayVBl 1999, 26; vom 9.8.2018 BVerwGE 162, 363) und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Nachbarschutz hier allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots richte.

    Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG BayVBl 1987, 151/152 f.; BayVBl 1999, 26; BVerwGE 162, 363) davon ausgegangen, dass die erteilten Befreiungen keine drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 b i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 1753 beträfen, weil sie ausreichende für diese Annahme sprechende Anhaltspunkte, die sich aus dem Bebauungsplan, der Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben könnten, verneint haben; der Nachbarschutz richte sich daher nach dem Gebot der Rücksichtnahme.

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    g) Die Urteile des Verwaltungsgerichts widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB (Urteile vom 19. September 1986 Az. 4 C 8.84 und 8. Juli 1998 Az. 4 B 64.98), sodass die Berufung deshalb auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hätte zugelassen werden müssen.

    Er hat im vorliegenden Fall eine Befreiung von drittschützenden Festsetzungen verneint und ist deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 19.9.1986 BayVBl 1987, 151/152 f.; vom 8.7.1998 BayVBl 1999, 26) davon ausgegangen, dass sich der Nachbarschutz gemäß § 31 Abs. 2 BauGB allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots richte.

    Er hat sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB orientiert (vgl. BVerwG BayVBl 1987, 151/152 f.; BayVBl 1999, 26; vom 9.8.2018 BVerwGE 162, 363) und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Nachbarschutz hier allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots richte.

    Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG BayVBl 1987, 151/152 f.; BayVBl 1999, 26; BVerwGE 162, 363) davon ausgegangen, dass die erteilten Befreiungen keine drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 b i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 1753 beträfen, weil sie ausreichende für diese Annahme sprechende Anhaltspunkte, die sich aus dem Bebauungsplan, der Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben könnten, verneint haben; der Nachbarschutz richte sich daher nach dem Gebot der Rücksichtnahme.

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    g) Die Urteile des Verwaltungsgerichts widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB (Urteile vom 19. September 1986 Az. 4 C 8.84 und 8. Juli 1998 Az. 4 B 64.98), sodass die Berufung deshalb auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hätte zugelassen werden müssen.

    Er hat im vorliegenden Fall eine Befreiung von drittschützenden Festsetzungen verneint und ist deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 19.9.1986 BayVBl 1987, 151/152 f.; vom 8.7.1998 BayVBl 1999, 26) davon ausgegangen, dass sich der Nachbarschutz gemäß § 31 Abs. 2 BauGB allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots richte.

    Er hat sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB orientiert (vgl. BVerwG BayVBl 1987, 151/152 f.; BayVBl 1999, 26; vom 9.8.2018 BVerwGE 162, 363) und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Nachbarschutz hier allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots richte.

    Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG BayVBl 1987, 151/152 f.; BayVBl 1999, 26; BVerwGE 162, 363) davon ausgegangen, dass die erteilten Befreiungen keine drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 b i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 1753 beträfen, weil sie ausreichende für diese Annahme sprechende Anhaltspunkte, die sich aus dem Bebauungsplan, der Begründung oder aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben könnten, verneint haben; der Nachbarschutz richte sich daher nach dem Gebot der Rücksichtnahme.

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 730/07

    Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO) hält

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nämlich nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 BVerfGK 11, 203; vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300).

    Offensichtlich ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden würde (vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/148; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 44; vom 20.12.2021 - Vf. 5-VI-21 - juris Rn. 45; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75; vom 10.7.2018 - 1 BvR 1360/16 - juris Rn. 2).

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge nicht an die Rechtsauffassung des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts gebunden (vgl. VerfGH vom 25.1.2021 -Vf. 4-VI-20 - juris Rn. 18; BayVBl 2021, 516 Rn. 46; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 NJW-RR 2008, 75).

  • VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    Zum anderen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 33; BVerfG vom 5.4.2012 NJW 2012, 2262 Rn. 18; BVerwG vom 17.6.2011 - 8 C 3.11 u. a. - juris Rn. 3; BayVGH vom 25.6.2019 - 8 ZB 19.32121 - juris Rn. 13).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 15; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).

  • VG München, 14.11.2018 - M 29 K 17.4168

    Genehmigung eines Gebäudes komplett außerhalb des festgesetzten Bauraums auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2018 Az. M 29 K 17.4166 und Az. M 29 K 17.4168 in zwei Nachbarstreitverfahren, mit denen die Klagen der Beschwerdeführerinnen gegen eine Baugenehmigung abgewiesen wurden, sowie gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2020 Az. 2 ZB 19.720 und Az. 2 ZB 19.813, mit denen die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Urteile abgelehnt wurden.

    So wurden der Verfassungsbeschwerdeschrift zwar die angegriffenen Urteile vom 14. November 2018 (Az. M 29 K 17.4166 und M 29 K 17.4168), die Beschlüsse vom 27. Mai 2020 (Az. 2 ZB 19.720 und 2 ZB 19.813) und vom 30. Juni 2020 (Az. 2 ZB 20.1454 und 2 ZB 20.1455), die Antragsschrift vom 20. Mai 2019 und der Schriftsatz vom 5. Juli 2019 (Az. 2 ZB 19.720) sowie die Antragsschrift vom 24. Juni 2020 (Az. 2 ZB 19.1454) beigefügt.

    Dagegen fehlt es an der fristgerechten Vorlage der Klageschriften und -begründungen vom 4. September 2017, 30. November 2017 und 26. Oktober 2018 (Az. M 29 K 17.4166 und M 29 K 17.4168) sowie der Antragsschriften vom 20. Mai 2019 (Az. 2 ZB 19.813) und vom 24. Juni 2020 (Az. 2 ZB 20.1455).

  • VG München, 14.11.2018 - M 29 K 17.4166

    Bebauungsplanbegründung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2018 Az. M 29 K 17.4166 und Az. M 29 K 17.4168 in zwei Nachbarstreitverfahren, mit denen die Klagen der Beschwerdeführerinnen gegen eine Baugenehmigung abgewiesen wurden, sowie gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2020 Az. 2 ZB 19.720 und Az. 2 ZB 19.813, mit denen die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Urteile abgelehnt wurden.

    So wurden der Verfassungsbeschwerdeschrift zwar die angegriffenen Urteile vom 14. November 2018 (Az. M 29 K 17.4166 und M 29 K 17.4168), die Beschlüsse vom 27. Mai 2020 (Az. 2 ZB 19.720 und 2 ZB 19.813) und vom 30. Juni 2020 (Az. 2 ZB 20.1454 und 2 ZB 20.1455), die Antragsschrift vom 20. Mai 2019 und der Schriftsatz vom 5. Juli 2019 (Az. 2 ZB 19.720) sowie die Antragsschrift vom 24. Juni 2020 (Az. 2 ZB 19.1454) beigefügt.

    Dagegen fehlt es an der fristgerechten Vorlage der Klageschriften und -begründungen vom 4. September 2017, 30. November 2017 und 26. Oktober 2018 (Az. M 29 K 17.4166 und M 29 K 17.4168) sowie der Antragsschriften vom 20. Mai 2019 (Az. 2 ZB 19.813) und vom 24. Juni 2020 (Az. 2 ZB 20.1455).

  • BVerfG, 21.04.2013 - 1 BvR 423/11

    Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehört nämlich nicht zum Rechtsweg, weil sich sonst für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben würde, durch Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 14.5.2007 BVerfGK 11, 203; vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300).

    Das ist bei einer Anhörungsrüge insbesondere dann der Fall, wenn mit ihr nur durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte, d. h. perpetuierte Gehörsverstöße gerügt werden oder in der Sache gar kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wird (VerfGH BayVBl 2021, 516 Rn. 44; vgl. auch BVerfG vom 21.4.2013 BVerfGK 20, 300/302; vom 25.9.2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20
    Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 15 m. w. N.; vom 12.1.2022 - Vf. 19-VI-21 - juris Rn. 16).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber mit den von den Beschwerdeführerinnen innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründen, auf die sich die Prüfung nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/52), auseinandergesetzt und das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile sowie besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nachvollziehbar verneint.

  • VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

  • VerfGH Bayern, 12.01.2022 - 19-VI-21

    Verwerfung einer (Landes-)Verfassungsbeschwerde gegen die Bestätigung der

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 2.04

    Klagen gegen den Bau der Bundesautobahn A 72 abgewiesen

  • VerfGH Bayern, 25.01.2021 - 4-VI-20

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Rüge der Verletzung des Anspruches auf

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20

    Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat

  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03

    Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen

  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 482/07

    Verletzung von Art 19 Absatz 4 S 1 GG durch Überspannung der

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs -Grundsatz der

  • VGH Bayern, 18.07.2014 - 1 N 13.2501

    Bebauungsplan als Grundlage für Mittenwalder Hotel wirksam

  • BVerfG, 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04

    Zurückweisung einer Baunachbarklage gegen Errichtung einer Mobilfunksendeanlage

  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

  • BVerfG, 10.12.2019 - 1 BvR 2214/19

    Nichtannahmebeschluss betreffend die Anforderungen an die Grundlagen der

  • VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16

    Kostenauferlegung nach Einstellung des Verfahrens - Willkürverbot und Recht auf

  • VGH Bayern, 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508

    Kein subjektives Recht eines Nachbarn auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in

  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • BVerwG, 17.06.2011 - 8 C 3.11

    Kein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO bei Nichtberücksichtigung des zur Kenntnis

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer

  • VerfGH Bayern, 03.12.1993 - 108-VI-92
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 15 NE 19.551

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen

  • VerfGH Bayern, 22.12.2020 - 15-VI-19

    Unzulässige, nämlich völlig unsubstanziierte Urteilsverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 05.02.1996 - 1 BvR 1487/89

    Ausschließung/Befangenheit eines zuvor als Mitglied eines Bauausschusses tätigen

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
  • VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • BVerfG, 14.10.2019 - 2 BvR 1768/19

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

  • VerfGH Bayern, 20.03.2018 - 64-VI-17

    Fehlende Substanziierung bei Verfassungsbeschwerde - Frage des Aktenrückgriffs

  • VerfGH Bayern, 06.08.2019 - 79-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 5-VI-21

    Ablehnungsgesuch und Verfassungsbeschwerde unzulässig

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 69-VI-17

    Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 16.11.2021 - 51-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Maßnahmen im

  • VerfGH Bayern, 14.07.1998 - 34-VI-97
  • VerfGH Bayern, 11.11.2021 - 71-VI-20

    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers

  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
  • BVerfG, 29.01.2018 - 2 BvR 907/17

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
  • BVerfG, 10.07.2018 - 1 BvR 1360/16

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge ist nicht Teil

  • BVerfG, 19.12.2018 - 2 BvR 637/18

    Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage in

  • VerfGH Bayern, 16.11.2017 - 1-VI-17
  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 8 ZB 19.32121

    Zur Verfolgungsgefahr für ehemalige Regimegegner in Äthiopien

  • VerfGH Bayern, 26.07.2012 - 88-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 09.08.1991 - 117-VI-90
  • VerfGH Bayern, 21.08.2019 - 9-VI-18
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VerfGH Bayern, 28.10.2020 - 41-VI-20

    Ahndung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • VGH Bayern, 28.02.2018 - 9 N 14.2266

    Bebauungsplan wird den Bedürfnissen des Planungsgebiets gerecht -

  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 41 m. w. N.; vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 52).

    cc) Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 vermag an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nichts zu ändern, da - wie bereits ausgeführt - nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG bis dahin fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 41 m. w. N.; vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 52; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum

    Eine Grundrechtsverletzung liegt darin jedoch nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 66 m. w. N.).
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